Härtefallkommission
Die Härtefallkommission kann bewirken, dass vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Aufenthaltsrecht aus besonderen humanitären Gründen

Foto: M.Guffler
Im Freistaat Sachsen wurde im Jahre 2005 mit der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung (SächsHFKVO) eine Härtefallkommission im Sinne von § 23a des Aufenthaltsgesetzes gebildet. Geert Mackenroth ist in seiner Eigenschaft als Sächsischer Ausländerbeauftragter zum Vorsitzenden der Kommission gewählt.
Nur ein Mitglied der Härtefallkommission kann diese veranlassen, sich mit dem Anliegen eines Ausländers zu beschäftigen (Selbstbefassungsantrag). Der oder die Betreffende muss also ein Mitglied der Härtefallkommission seiner Wahl dafür gewinnen, seinen Fall vor die Härtefallkommission zu bringen. Ein Recht auf Befassung durch die Härtefallkommission besteht nicht.
Mit Eingang des Selbstbefassungsantrags beim Vorsitzenden, der auch eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des betreffenden Ausländers einschließt, beginnt das Verfahren. Damit geht ein Abschiebungsstopp für dessen Dauer einher. Zu dem Antrag ergeht eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde. Wenn der Vorsitzende keinen Ausschlussgrund der SächsHFKVO feststellt, wird die Angelegenheit Gegenstand der nächstmöglichen Sitzung der Härtefallkommission.
Stellt die Härtefallkommission mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder fest, dass trotz vollziehbarer Ausreisepflicht des Ausländers dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen, bittet der Vorsitzende der Härtefallkommission den Sächsischen Staatsminister des Innern, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen.
Mitglieder des Härtefallkommission, Verordnungen und Informationsmaterialien
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Sächsischen Härtefallkommission
- Sächsische Härtefallkommissionsverordnung SächsHFKVO
- Datei öffnet in neuem Fenster Sächsische Härtefallkommission - Geschäftsordnung (PDF; 20 kB)
- Datei öffnet in neuem Fenster Geschäftsordnung HfK Anlage 1 - Formular zur Antragsstellung durch Mitglieder der Härtefallkommission (DOC; 44 kB)
- Datei öffnet in neuem Fenster Geschäftsordnung HfK Anlage 2 - Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten (DOC; 33 kB)
- Datei öffnet in neuem Fenster Geschäftsordnung HfK Anlage 3 - Stellungnahme der Ausländerbehörde zum Antrag (DOC; 36 kB)
- Datei öffnet in neuem Fenster Härtefallkommission - Faltblatt (PDF; 449 kB)
- Datei öffnet in neuem Fenster Härtefallkommission - Information in einfacher Sprache (PDF; 0,9 MB)
- Datei öffnet in neuem Fenster Härtefallkommission - Handreichung für Beratungstellen (PDF; 681 kB)
- Datei öffnet in neuem Fenster Härtefallkommission - Übersetzung des Faltblattes in 11 Sprachen (PDF; 1,8 MB)
Ablauf des Verfahrens
Das Verfahren vor der Sächsischen Härtefallkommission beginnt mit der Kontaktaufnahme zu einem Mitglied der Kommission. Die nebenstehende Grafik erläutert die Arbeit der Härtefallkommisson und den Ablauf des Verfahrens.
Die Grafik steht hier als PDF-Dokument zur Ansicht und zum Druck A4 als Download bereit.
Kontakt zum Vorsitzenden der Härtefallkommission
Der Vorsitzende der Sächsischen Härtefallkommission ist über die Geschäftsstelle des Sächsischen Ausländerbeauftragten erreichbar.
Vorsitzender der Sächsischen Härtefallkommission
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
Telefon: 0351 493-5171
Telefax: 0351 493-5474
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