Im Vorjahr 2017 wurden 53 Anträge eingebracht. 2016 gab es nur 28 Härtefallanträge. 2015 waren zehn und 2014 14 Anträge gestellt worden.
Der Vorsitzende der Härtefallkommission, der Sächsische Ausländerbeauftragte Geert Mackenroth MdL resümiert: „Die Fälle werden komplexer, auch durch die Änderungen des Aufenthaltsrechtes. Dazu kommen die Betroffenen aus immer mehr Ländern. Bei der Bewertung liegt unser Augenmerk neben der individuellen Flucht- bzw. Lebenssituation der Betroffenen prognostisch vorrangig auf der bisherigen Integrationsleistung. Wir berücksichtigen die Sprachentwicklung, die Lebensunterhaltssicherung, das soziale Umfeld und die bisherige Aufenthaltsdauer. Soweit eine nachhaltige Integration zu erwarten ist, die den weiteren Aufenthalt im Interesse aller als gerechtfertigt erscheinen lässt, votiert die Härtefallkommission in der Regel für den Antrag.“
Im Einzelnen: Die Sächsische Härtefallkommission befasste sich 2018 mit insgesamt 56 Anträgen, davon stammten 16 noch aus dem Jahr 2017. Von diesen 16 Anträgen erledigten sich zwei durch eine Rücknahme des Antrages. In neun Fällen wurde ein Härtefallersuchen an das Sächsische Staatsministerium des Innern gerichtet, die verbleibenden fünf Anträge blieben erfolglos.
Die Härtefallkommission beriet in zehn Sitzungen über 40 der 59 Anträge aus dem Jahr 2018. Sechs Anträge wurden von den Einreichenden zurückgenommen. In jeweils zwei Fällen war eine Befassung der Kommission wegen eines rechtlichen Ausschlussgrundes nicht möglich. Elf Anträge aus dem Jahr 2018 waren am Jahresende noch offen und werden 2019 beraten.
Die ausreisepflichtigen Betroffenen kamen mehrheitlich aus Kosovo (8 Anträge / 35 Personen), je acht weitere Anträge betrafen die Herkunftsländer Pakistan (23 Personen) und Albanien (19 Personen), sechs Antragssteller mit insgesamt zehn betroffenen Personen waren staatenlos (davon betrafen vier Anträge staatenlose Palästinenser) und fünf Anträge betrafen das Herkunftsland Marokko (6 Personen).
Die Kommission stellte in 25 Fällen besondere Umstände im Sinne der gesetzlichen Vorgaben fest und bejahte damit das Vorliegen eines Härtefalls. Als Vorsitzender der Kommission richtete Geert Mackenroth für diese 25 Fälle (von 40 beratenen) jeweils ein Härtefallersuchen an das Sächsische Staatsministerium des Innern. Das entspricht wie im Vorjahr einer Quote von 62 Prozent. Bei den weiteren 15 Anträgen fand sich keine Mehrheit für ein Ersuchen an das Innenministerium.
Der Sächsische Staatsminister des Innern entsprach sämtlichen Härtefallersuchen des Jahres 2018 und veranlasste eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Davon betroffen waren insgesamt 58 Personen (34 Erwachsene und 24 Kinder).
Die Zahl der Härtefallersuchen stieg entsprechend der Anzahl der Anträge.
Wurden im Jahr 2016 insgesamt 13 Ersuchen an den Innenminister gerichtet, so waren es im Jahr 2017 32 und im vergangenen Jahr 25 Ersuchen. Bis auf einen Fall aus dem Jahr 2016, in dem nachträglich Umstände bekannt wurden, gab der Innenmister allen Ersuchen statt.
Hintergrund:
Das Bundesrecht regelt in § 23a des Aufenthaltsgesetzes die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen. Demnach darf eine oberste Landesbehörde anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Voraussetzung ist, dass eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__23a.html
Für Sachsen gilt die Sächsische Härtefallkommissionsverordnung.
Nur ein Mitglied der Härtefallkommission kann diese veranlassen, sich mit dem Anliegen eines Ausländers zu beschäftigen (Selbstbefassungsantrag). Der oder die Betreffende muss also ein Mitglied der Härtefallkommission seiner Wahl dafür gewinnen, den Fall vor die Härtefallkommission zu bringen. Ein Recht auf Befassung durch die Härtefallkommission besteht nicht.
Mit Eingang des Selbstbefassungsantrags beim Vorsitzenden beginnt das Verfahren. Für dessen Dauer besteht ein Abschiebestopp. In der Regel wird der Antrag nach Eingang innerhalb von drei Monaten durch die Kommission beraten.
Stellt die Härtefallkommission mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder fest, dass trotz vollziehbarer Ausreisepflicht des Ausländers dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen, bittet der Vorsitzende der Härtefallkommission den Sächsischen Staatsminister des Innern, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen.
Die Sitzungen der Härtefallkommission finden nichtöffentlich statt. Über das Abstimmungsverhalten der Mitglieder oder deren Stellvertreter wird nicht berichtet. Das einbringende Mitglied kann die betroffenen Personen über das Ergebnis der Beratung informieren.
Die HFK besteht aus neun Mitgliedern. Vorsitzender der Sächsischen Härtefallkommission ist der Sächsische Ausländerbeauftragte Geert Mackenroth MdL.
Weiterführende Informationen zur Sächsischen Härtefallkommission mit Mitgliedern, Verordnung und Geschäftsordnung
https://sab.landtag.sachsen.de/de/der-saechsische-landesbeauftragte/haertefallkommission/haertefallkommission-6735.cshtml