Ausbilder

Ausbildung & Arbeit

Was muss ich beachten, wenn ich ausländische Arbeitnehmer beschäftigen möchte? Welche Möglichkeiten gibt es für Arbeitnehmer mit unsicherem Aufenthaltsstatus? Bund und Länder reagierten in den letzten Jahren auch im Aufenthaltsrecht auf den steigenden Fachkräftebedarf. Dies entsprach zudem dem dringenden Appell der Arbeitgeber, qualifizierten und erprobten Arbeitnehmern eine sichere Aufenthaltsperspektive zu geben.

Mit dem zum 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz schaffte der Gesetzgeber Erleichterungen für die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland in den deutschen Arbeitsmarkt.

Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die sich mit einem unsicheren Status in Deutschland aufhalten, bietet nunmehr die sogenannte Beschäftigungsduldung einen Übergang in einen gesicherten Aufenthalt. Für Menschen, die einer qualifizierten Berufsausbildung nachgehen, wurde diese Sicherheit bereits mit der sogenannten Ausbildungsduldung geschaffen und mit der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Gesetzeslage insbesondere auch auf Assistenz- und Helferberufe ausgeweitet.

Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung

Das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung trat zum 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Ausbildungsduldung: Die bisher mit im § 60a AufenthG geregelte Ausbildungsduldung (3+2 Regelung) ist nunmehr mit Einführung des § 60 c AufenthG in eine eigene Vorschrift überführt worden. Für Unternehmen und Auszubildende soll während der Ausbildungszeit Rechtssicherheit über den Aufenthalt geschaffen werden. Zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Ausbildungsduldung ist die vorherige Klärung der Identität. Die Erteilung ist erst nach drei Monaten Vorduldungszeit zulässig. Darüber hinaus wird die Ausbildungsduldung auf Assistenz- und Helferausbildungen ausgeweitet, wenn daran eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Mangelberuf angeschlossen werden kann. Sie kann bereits sieben Monate vor Beginn der Ausbildung beantragt und sechs Monate vorher erteilt werden.

 

Beschäftigungsduldung: Im neuen § 60d AufenthG wird die Beschäftigungsduldung geregelt. Die Regelung ist vorerst bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Die Beschäftigungsduldung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für 30 Monate zu erteilen und soll den Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) ermöglichen. Die Voraussetzungen sind:

  • Einreise in das Bundesgebiet vor dem 01. August 2018
  • geklärte Identität
  • Duldung seit mindestens 12 Monaten
  • seit mindestens 18 Monaten sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 35 Wochenstunden
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes in den letzten 12 Monaten
  • hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (A2)
  • keine Vorstrafen (mit Ausnahme von Straftaten nach dem AufenthG und dem AsylG)
  • keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, soweit Verpflichtung bestand
  • tatsächlicher Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder
  • keine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG

Weiterführende Hinweise und Informationen zum Thema Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung bieten die nachfolgenden Links:

Fachkräfteeinwanderung

Am 13. März 2019 hat der Deutsche Bundestag mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz umfangreiche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes beschlossen. Ziel dieser Änderungen ist es, Deutschland für Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern attraktiver zu machen und damit den Bedarf der Unternehmen an qualifizierten Mitarbeitern und Bewerbern zu decken. Als Fachkraft gelten dabei diejenigen, die eine deutsche qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen, und jene, die einen deutschen oder damit vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss vorweisen können. Ein bewährtes System, welches bereits für Akademiker vorhanden war, wurde damit auf Personen mit Berufsausbildung ausgeweitet. Es besteht nunmehr keine Beschränkung mehr auf Berufe, in denen ein Engpass besteht.  Die Vorrangprüfung, bei der die Bundesagentur für Arbeit prüfte, ob nicht ein deutscher oder europäischer Bewerber für die durch einen Drittstaatenbürger zu besetzende Stelle zur Verfügung steht und Vorrang hat, entfällt. Diese Vorrangprüfung kann jedoch bei Veränderung der Arbeitsmarktsituation durch Verordnung wieder eingeführt werden. Darüber hinaus führt das Gesetz das beschleunigte Fachkräfteverfahren ein, wonach die Ausländerbehörden auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Arbeitgebern das Verfahren bis zur Visumerteilung mit Auslandsvertretung, Anerkennungsstelle und Bundesagentur für Arbeit koordinieren. Die Neuerungen traten zum 1. März 2020 in Kraft.

Weitergehende Hilfestellungen für Arbeitgeber und ausländische Arbeitnehmer zum Thema Fachkräfteeinwanderung sind unter anderem über die folgenden Links abrufbar:

EU-Arbeitnehmer

Unter der Rubrik "Arbeitgeber" informiert die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer umfassend über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und verweist auf weiterführende Informationsseiten für EU-Bürger. Die Gleichbehandlungsstelle untersteht der Bundesbeauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.