Einbürgerung

Einbürgerung

Eine Einbürgerung ist ein deutliches Zeichen einer tiefen Verankerung der Menschen in Deutschland. Eingebürgerte Ausländer haben sich entschlossen, die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Lebensmittelpunkt zu machen.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Ausländerin oder einen Ausländer auf der Grundlage eines Antrages wird als Einbürgerung bezeichnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Der Antrag ist bei der zuständigen Einbürgerungs- bzw. Staatsangehörigkeitsbehörde im Landratsamt oder im Rathaus der Kreisfreien Stadt (Dresden, Leipzig, Chemnitz) zu stellen.

Man unterscheidet zwischen einem

  • Anspruch auf Einbürgerung (§§ 10 ff. StAG) und der
  • Einbürgerung nach Ermessen (§§ 8 f. StAG).

Bevor schriftlich ein Antrag auf Einbürgerung gestellt wird, sollte in der Behörde ein persönliches Gespräch geführt werden. Die Behördenmitarbeiter informieren über die Einbürgerungsvoraussetzungen, die Mitwirkungspflichten, die vorzulegenden Unterlagen und die Gebühren.
 
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Anspruchseinbürgerung

  • Acht Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder
    sieben Jahre bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs oder
    sechs Jahre bei besonderer Integrationsleistung (Ermessen)
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • EU-Bürger, Schweizer, Inhaber einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis (außer einer solchen nach §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz)
  • Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und die Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe
    Ausnahme: der Bezug von Sozialleistungen kann nicht durch ein zurechenbares Handeln oder Unterlassen beendet werden
  • Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit Ausnahme: Hinnahme von Mehrstaatigkeit unter anderem bei EU-Bürgern,
    anerkannten Flüchtlingen und
    wenn das Recht des Herkunftsstaates ein Ausscheiden nicht vorsieht.
  • Keine Verurteilung wegen Straftaten Ausnahmen:
    Erziehungsmaßregel oder Zuchtmittel nach Jugendstrafrecht
    Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen
    Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten auf Bewährung
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, durch Schulabschluss, Berufsausbildung oder das Sprachprüfungszertifikat (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
    Ausnahme: Nachweis kann wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund des Alters nicht erbracht werden
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, die durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen werden.
    Für den Einbürgerungstest sind 17 von 33 Fragen richtig zu beantworten. 30 Fragen werden aus dem bundeseinheitlichen Fragebogen ausgewählt und drei Fragen sind landesbezogen, d. h. sie beziehen sich auf das jeweilige Bundesland.

Ermessenseinbürgerung

Ein Einbürgerungsbewerber kann auch aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden (Ermessenseinbürgerung), wenn kein Anspruch auf Einbürgerung besteht und ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt ist.

Für die Ermessenseinbürgerung (§ 8 f. StAG) gelten regelmäßig die gleichen Voraussetzungen, wie für die Anspruchseinbürgerung (siehe oben). Allerdings werden andere Anforderungen an die Zeiten des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts gestellt. Dies gilt unter anderem bei Ehegatten von Deutschen, Flüchtlingen und Staatenlosen. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder besonderer Härte kann vom Erfordernis der Straffreiheit oder der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden (§ 8 Abs. 2 StAG).

Bei Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner eines Deutschen muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren bestehen und der Ehegatte oder Lebenspartner sich seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten.

Ehegatten und minderjährige Kinder können mit dem Einbürgerungsbewerber gemeinsam eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht acht Jahre rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten, soweit sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.

Ausführliche Informationen der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration

Vorteile der Einbürgerung

Eingebürgerte werden gleichberechtigte Staatsbürgerin oder gleichberechtigter Staatsbürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten. Sie können dann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen. Sie können auch selbst für ein Parlament kandidieren und damit Ihre Interessen und Vorstellungen aktiv vertreten.  

Eingebürgerte können in Deutschland Ihren Beruf frei wählen. Sie sind dann auch Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb unseres Kontinents ohne Visum in viele Länder reisen.

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Studie "Lage der Eingebürgerten in Sachsen"

Studie des Ausländerbeauftragten und des Dresdner Forschungswerkes mit über 1000 Befragten zur Lebenssituation, Einbürgerung und Integration

Überblick, Methodik und Ergebnisse
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Einbürgerungsfest

Bevor es die COVID-19-Pandemie verhinderte, luden der Sächsische Ausländerbeauftragte und der Sächsische Staatsminister des Innern die im Vorjahr Eingebürgerten zu einem Fest in den Sächsischen Landtag ein.

Hier geht es zu einem Rückblick.