Eine Einbürgerung ist ein deutliches Zeichen einer tiefen Verankerung der Menschen in Deutschland. Eingebürgerte Ausländer haben sich entschlossen, die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Lebensmittelpunkt zu machen.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Ausländerin oder einen Ausländer auf der Grundlage eines Antrages wird als Einbürgerung bezeichnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).
Der Antrag ist bei der zuständigen Einbürgerungs- bzw. Staatsangehörigkeitsbehörde im Landratsamt oder im Rathaus der Kreisfreien Stadt (Dresden, Leipzig, Chemnitz) zu stellen.
Man unterscheidet zwischen einem
Bevor schriftlich ein Antrag auf Einbürgerung gestellt wird, sollte in der Behörde ein persönliches Gespräch geführt werden. Die Behördenmitarbeiter informieren über die Einbürgerungsvoraussetzungen, die Mitwirkungspflichten, die vorzulegenden Unterlagen und die Gebühren.
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein Einbürgerungsbewerber kann auch aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden (Ermessenseinbürgerung), wenn kein Anspruch auf Einbürgerung besteht und ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt ist.
Für die Ermessenseinbürgerung (§ 8 f. StAG) gelten regelmäßig die gleichen Voraussetzungen, wie für die Anspruchseinbürgerung (siehe oben). Allerdings werden andere Anforderungen an die Zeiten des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts gestellt. Dies gilt unter anderem bei Ehegatten von Deutschen, Flüchtlingen und Staatenlosen. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder besonderer Härte kann vom Erfordernis der Straffreiheit oder der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden (§ 8 Abs. 2 StAG).
Bei Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner eines Deutschen muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren bestehen und der Ehegatte oder Lebenspartner sich seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten.
Ehegatten und minderjährige Kinder können mit dem Einbürgerungsbewerber gemeinsam eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht acht Jahre rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten, soweit sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.
Eingebürgerte werden gleichberechtigte Staatsbürgerin oder gleichberechtigter Staatsbürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten. Sie können dann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen. Sie können auch selbst für ein Parlament kandidieren und damit Ihre Interessen und Vorstellungen aktiv vertreten.
Eingebürgerte können in Deutschland Ihren Beruf frei wählen. Sie sind dann auch Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb unseres Kontinents ohne Visum in viele Länder reisen.