Einbürgerung

Einbürgerung

Eine Einbürgerung ist ein deutliches Zeichen einer tiefen Verankerung der Menschen in Deutschland. Eingebürgerte Ausländer haben sich entschlossen, die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Lebensmittelpunkt zu machen. Seit dem 27. Juni 2024 sind umfangreiche Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft.

Kernpunkte der Novellierung ab 27. Juni 2024

  • Mehrstaatigkeit wird ermöglicht
  • Voraufenthaltszeiten vor der Einbürgerung von bisher acht auf fünf Jahre bzw. bei besonders guter Integration auf drei Jahre verkürzt
  • In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren (bisher acht) rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt
  • Für ehemalige Gastarbeiter sind künftig mündliche Sprachkenntnisse ausreichend; ein Einbürgerungstest ist nicht mehr erforderlich
  • Konkrete Ausschlussgründe im Einbürgerungsverfahren
    - bei Mehrehe oder Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
    - bei antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtend motivierten Handlungen
    - wenn das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnund und die Loyalitätserklärung inhaltlich unrichtig sind
  • Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens
  • Verfahren der Sicherheitsabfrage wird digitalisiert und beschleunigt

 

Einbürgerung auf Anspruch oder nach Ermessen

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Ausländerin oder einen Ausländer auf der Grundlage eines Antrages wird als Einbürgerung bezeichnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Eine Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit ist seit der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrecht nicht mehr erforderlich.

Der Antrag ist bei der zuständigen Einbürgerungs- bzw. Staatsangehörigkeitsbehörde im Landratsamt des Landkreises oder in der Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt (Dresden, Leipzig, Chemnitz) zu stellen.

Man unterscheidet zwischen einem

  • Anspruch auf Einbürgerung (§§ 10 ff. StAG) und der
  • Einbürgerung nach Ermessen (§§ 8 f. StAG).

Bevor schriftlich ein Antrag auf Einbürgerung gestellt wird, sollte man Informationsangebote der Behörden wahrnehmen. Die Behördenmitarbeiter informieren über die Einbürgerungsvoraussetzungen, die Mitwirkungspflichten, die vorzulegenden Unterlagen und die entstehenden Gebühren.

Anspruchseinbürgerung

 Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht, wenn insbesondere nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Fünf Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Voraufenthaltszeit kann von fünf auf drei Jahre verkürzt werden, wenn Deutsch C1, selbstständige Sicherung des Lebensunterhalts und besondere Integrationsleistungen, insbesondere gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerliches Engagement vorliegen (Ermessen)
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum freiheitlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges und insbesondere keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
    Ausschluss: Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass das Bekenntnis inhaltlich unrichtig ist (§ 11 S. 1 Nr. 1 a StAG)
  • EU-Bürger, Schweizer, Inhaber einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis (außer einer solchen nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 und § 104c Aufenthaltsgesetz)
  • Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und die Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Bürgergeld oder Sozialhilfe
    Ausnahme: Gastarbeiter, soweit sie auf der Grundlage eines Anwerbeabkommens bis zum 30. Juni 1974 in das Bundesgebiet eingereist waren, Vertragsarbeiter, die bis zum 13. Juni 1990 eingereist waren, sowie jeweils deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten, in Vollzeit Erwerbstätige, die dies in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate waren oder Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner einer in Vollzeit erwerbstätigen Person, wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben
  • Keine Verurteilung wegen Straftaten
    Ausnahmen:
    - Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach Jugendstrafrecht
    - Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen
    - Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist
      Es sei denn, die Verurteilung erfolgte wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB.
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, durch Schulabschluss, Berufsausbildung oder das Sprachprüfungszertifikat (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachgewiesen
    Ausnahme: Nachweis kann wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund des Alters nicht erbracht werden
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, die durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen werden.
    Für den Einbürgerungstest sind 17 von 33 Fragen richtig zu beantworten. 30 Fragen werden aus dem bundeseinheitlichen Fragebogen ausgewählt und drei Fragen beziehen sich auf das jeweilige Bundesland.
  • Ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter der DDR, die bsi zum 30. Juni 1974 bzw. 2. Oktober 1990 eingereist sind und ihre Ehegatten, die im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind, müssen keine schriftlichen Deutschkenntnisse nachweisen und keinen Einbürgerungstest ablegen. Es genügt, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können

Maßgeblich ist das Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner jeweiligen Fassung.

Ermessenseinbürgerung

Ein Einbürgerungsbewerber kann auch aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden (Ermessenseinbürgerung), wenn kein Anspruch auf Einbürgerung besteht und ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt ist.

Für die Ermessenseinbürgerung (§ 8 f. StAG) gelten regelmäßig die gleichen Voraussetzungen, wie für die Anspruchseinbürgerung (siehe oben). Allerdings werden andere Anforderungen an die Zeiten des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts gestellt. Dies gilt unter anderem bei Ehegatten von Deutschen, Flüchtlingen und Staatenlosen. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder bei besonderer Härte kann vom Erfordernis der Straffreiheit oder der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden (§ 8 Abs. 2 StAG).

Bei Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner eines Deutschen muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren bestehen und der Ehegatte oder Lebenspartner sich seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten.

Ehegatten und minderjährige Kinder können mit dem Einbürgerungsbewerber nach § 10 StAG gemeinsam eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht fünf Jahre rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten, soweit sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, § 10 Abs. 2 StAG.

Ausführliche Informationen der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration

Vorteile der Einbürgerung

Eingebürgerte werden gleichberechtigte Staatsbürgerin oder gleichberechtigter Staatsbürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten. Sie können dann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen. Sie können auch selbst für ein Parlament kandidieren und damit ihre Interessen und Vorstellungen aktiv vertreten.  

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Studie "Lage der Eingebürgerten in Sachsen"

Studie des Ausländerbeauftragten und des Dresdner Forschungswerkes mit über 1000 Befragten zur Lebenssituation, Einbürgerung und Integration

Überblick, Methodik und Ergebnisse
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Einbürgerungsfest

Der Sächsische Ausländerbeauftragte und der Sächsische Staatsminister des Innern laden reglmäßig die im Vorjahr Eingebürgerten zu einem Fest in den Sächsischen Landtag ein.

Hier geht es zu einem Rückblick.