Eine Einbürgerung ist ein deutliches Zeichen einer tiefen Verankerung der Menschen in Deutschland. Eingebürgerte Ausländer haben sich entschlossen, die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Lebensmittelpunkt zu machen. Seit dem 27. Juni 2024 sind umfangreiche Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Ausländerin oder einen Ausländer auf der Grundlage eines Antrages wird als Einbürgerung bezeichnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).
Der Antrag ist bei der zuständigen Einbürgerungs- bzw. Staatsangehörigkeitsbehörde im Landratsamt des Landkreises oder in der Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt (Dresden, Leipzig, Chemnitz) zu stellen.
Man unterscheidet zwischen einem
Bevor schriftlich ein Antrag auf Einbürgerung gestellt wird, sollte man Informationsangebote der Behörden wahrnehmen. Die Behördenmitarbeiter informieren über die Einbürgerungsvoraussetzungen, die Mitwirkungspflichten, die vorzulegenden Unterlagen und die entstehenden Gebühren.
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht, wenn insbesondere nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Maßgeblich ist das Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner jeweiligen Fassung.
Ein Einbürgerungsbewerber kann auch aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden (Ermessenseinbürgerung), wenn kein Anspruch auf Einbürgerung besteht und ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt ist.
Für die Ermessenseinbürgerung (§ 8 f. StAG) gelten regelmäßig die gleichen Voraussetzungen, wie für die Anspruchseinbürgerung (siehe oben). Allerdings werden andere Anforderungen an die Zeiten des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts gestellt. Dies gilt unter anderem bei Ehegatten von Deutschen, Flüchtlingen und Staatenlosen. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder bei besonderer Härte kann vom Erfordernis der Straffreiheit oder der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden (§ 8 Abs. 2 StAG).
Bei Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner eines Deutschen muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren bestehen und der Ehegatte oder Lebenspartner sich seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten.
Ehegatten und minderjährige Kinder können mit dem Einbürgerungsbewerber nach § 10 StAG gemeinsam eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht fünf Jahre rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten, soweit sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, § 10 Abs. 2 StAG.
Eingebürgerte werden gleichberechtigte Staatsbürgerin oder gleichberechtigter Staatsbürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten. Sie können dann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen. Sie können auch selbst für ein Parlament kandidieren und damit ihre Interessen und Vorstellungen aktiv vertreten.