Integrationspreis

Asyl

Die Aufnahme von Menschen aus humanitären Gründen ist eine historisch gewachsene Verpflichtung. Nach dem Grundgesetz und nach völker- und europarechtlichen Verpflichtungen erhalten die Menschen Schutz und Aufenthalt im Freistaat Sachsen. Mitmenschlichkeit und Toleranz sind Gebote im Umgang mit denen, die Schutz bei uns suchen. Integration ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sie erfordert die Bereitschaft der Geflüchteten und die Unterstützung der behördlichen und zivilgesellschaftlichen Akteure wie auch der gesamten Bevölkerung.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Verteilung der Asylantragsteller und die Prüfung der Schutzbegehren zuständig. Detaillierte Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens und zum Prüfungsgegenstand bietet das BAMF:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Die Informationen sind auf Deutsch, Englisch, Französisch und Arabisch. Leicht verstehbare Schaubilder und Erklärvideos illustrieren die Verfahren und Regelungen.

Verteilung auf die Bundesländer

Wie die Verteilung der Asylbewerber innerhalb Deutschlands mit dem EASY-System und nach dem Königsteiner Schlüssel geregelt ist, erklären die Videos.

Politisch Verfolgte

Politisch Verfolgte genießen Asylrecht nach § 16a Grundgesetz (GG). Die zuständige kommunale Ausländerbehörde erteilt einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für die Dauer von drei Jahren. Nach drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist bei Vorliegen der Voraussetzungen – insbesondere weit überwiegend gesicherter Lebensunterhalt, Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau C1 - ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) zu erteilen.

Flüchtlinge

Flüchtlinge sind gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) Menschen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ihr Herkunftsland verlassen haben. Ihnen wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG für die Dauer von drei Jahren erteilt. Nach drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Subsidiär Schutzberechtigte

Subsidiär schutzberechtigt sind gemäß § 4 AsylG Personen, die stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG für die Dauer von drei Jahren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können subsidiär Schutzberechtigte nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Abschiebeverbot

Liegen die Voraussetzungen für einen Schutzstatus nicht vor, kann das BAMF jedoch unter bestimmten Bedingungen ein nationales Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG feststellen. Ein Abschiebungsverbot wird dann angenommen, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dann vor, wenn lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen sich durch eine Rückführung wesentlich verschlimmern würden. Den Betroffenen wird von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG für mindestens ein Jahr erteilt. Eine Niederlassungserlaubnis ist nach fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis möglich.

Lehnt das BAMF den Asylantrag ab, bedeutet dies in der Regel für die Betroffenen, dass sie Deutschland verlassen müssen. Tun sie dies nicht innerhalb der gesetzten Frist und liegen keine Duldungsgründe vor, können die Betroffenen abgeschoben, d.h. zwangsweise zurückgeführt werden.

Gibt es keine anderweitigen aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten, ist eine freiwillige Ausreise dringend geboten, um der mit einer Abschiebung einhergehenden Einreisesperre zu entgehen – insbesondere wenn die Wiedereinreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist.

Hinweise zur freiwilligen Ausreise, Beratungsstellen und Fördermöglichkeiten der Ausreise finden sich hier:

Bundesamt für Migration und Flüchtline - Rückkehr

Unter Umständen kann nach Ablehnung eines Asylantrages ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen wegen gelungener Integration erteilt werden.

§ 25a AufenthG für Jugendliche und junge Erwachsene

Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer (14 bis 27 Jahre), der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1. er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,

2. er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann,

3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird,

4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und

5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

§ 25b AufenthG Aufenthalt bei nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland

Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er regelmäßig:

1. sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,

2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt sichern wird,

4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und

5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.

Weitere Informationen auf der Homepage des Informationsverband Asyl und Migration

§ 104c AufenthG Chancen-Aufenthaltsrecht

Einem geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und

2. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. Ziel ist in der Folge die Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG.

 

Weitere Hinweise finden sich auch in unserer Themenrubrik unter „Ausbildung & Arbeit

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