Integrationspreis

Asyl

Die Aufnahme von Menschen aus humanitären Gründen ist für Sachsen eine historisch gewachsene Verpflichtung und Selbstverständlichkeit. Nach dem Grundgesetz und nach völkerrechtlichen Verpflichtungen erhalten die Menschen Schutz und Aufenthalt im Freistaat Sachsen. Mitmenschlichkeit und Toleranz sind Gebote im Umgang mit denen, die Schutz bei uns suchen.

Das Grundrecht auf Asyl

Der Artikel 16 a des Grundgesetzes der Bundesrepublik sieht vor, dass politisch Verfolgte in Deutschland Asyl genießen. Der Begriff Asyl stammt aus dem Griechischen: "Asylon" bedeutet Zufluchtsstätte. Asyle waren in früheren Zeiten Orte, die den Flüchtenden vor dem Zugriff der weltlichen Macht schützten.

Wer aus einem so genannten sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist, kann sich nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen. Sichere Drittstaaten sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sowie weitere europäische Staaten (Norwegen, Schweiz), die die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sicherstellen (§ 26 a Asylverfahrensgesetz). Es wird angenommen, dass derjenige bereits in diesem Staat Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann.

Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet ist, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung stattfindet, sind sichere Herkunftsstaaten. Diese sind die Mitgliedsstaaten der EU,  Mazedonien, Serbien, Bosnien und Herzegowinasowie sowie Ghana und Senegal (§ 29 a Asylverfahrensgesetz). Trägt ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht glaubhaft Tatsachen vor, die begründen, dass er doch politisch verfolgt wird, so wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Antragsteller eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt.


Das Flughafenverfahren

Das so genannte Flughafenverfahren (§ 18 a Asylverfahrensgesetz) wird bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten und ausweislosen Asylbewerbern durchgeführt, die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde Asyl beantragen. Das Asylverfahren wird dann vor der Einreise im Transitbereich des Flughafens durchgeführt, soweit eine Unterbringung des Asylsuchenden dort möglich ist. Wenn der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, kann der Asylbewerber in den Staat des Abflughafens zurückgeführt werden. Wird das Asylverfahren einschließlich des gerichtlichen Eilverfahrens (aufschiebende Wirkung) nicht binnen 19 Tagen abgeschlossen, so ist dem Asylbewerber zur weiteren Durchführung des Verfahrens die Einreise in die Bundesrepublik zu gestatten. Im Freistaat Sachsen wird kein Flughafenverfahren durchgeführt. Es ist möglich, dass Personen, denen die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet wurde, dann dem Freistaat zugewiesen werden.

Der Asylantrag

Ein Asylantrag liegt dann vor, wenn der Ausländer schriftlich, mündlich oder auf andere Weise äußert, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung oder vor einer Rückführung in ein Land sucht, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Asylantrag kann z. B. direkt bei der Grenzbehörde oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden. Sofern die Grenzbehörde den Asylbewerber nicht an der Grenze zurückweist (siehe "sicherer Drittstaat"), leitet sie ihn an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung des Bundesamtes weiter.

Die Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer

Von dort werden die Asylbewerber nach dem so genannten Königsteiner Schlüssel, der sich nach Steueraufkommen und Bevölkerungsanzahl richtet, auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Nach diesem Schlüssel ist Sachsen 2015 verpflichtet, 5,1 Prozent derjenigen aufzunehmen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen.

Die Anhörung im Asylverfahren

Der für das Asylverfahren wichtigste Teil ist die Anhörung bei einem so genannten Entscheider beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Hier hat der Asylbewerber Gelegenheit, alle Ereignisse und Umstände vorzutragen und Beweismittel vorzulegen, die seine Verfolgungsgründe nachvollziehbar machen. Anhand der vorgetragenen Tatsachen und vorgelegten Beweise wird die Entscheidung über den Asylantrag getroffen.

Die Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens

Während des Asylverfahrens ist der Asylbewerber im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Dies ist der aufenthaltsrechtliche Status für diesen Zeitraum. Die Gestattung ist auf den Landkreis bzw. die Kreisfreie Stadt räumlich beschränkt. Verlässt ein Asylbewerber diesen Bereich ohne eine vorher bei der Ausländerbehörde eingeholte Genehmigung - den so genannter Urlaubsschein -, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, bei Wiederholungen eine Straftat. Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen persönliches Erscheinen erforderlich ist, kann der Asylbewerber jedoch ohne Erlaubnis wahrnehmen.

Die Entscheidung über den Asylantrag

Asyl: Wird der Asylbewerber als Asylberechtigter anerkannt, so erhält er eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, Zugang zum Arbeitsmarkt und Anspruch auf einen Integrationskurs.

GFK-Flüchtling: Erfolgt keine Anerkennung als Asylberechtigter, so prüft das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 60 Abs. 1, sog. Kleines Asyl, Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK). Diese wird bejaht, wenn der Asylbewerber bei einer eventuellen Rückkehr in sein Heimatland mit Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, aber die Voraussetzungen zur Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen. Der anerkannte Flüchtling erhält die gleiche Rechtsstellung wie ein Asylberechtigter.

Schutz vor Abschiebung: Wird festgestellt, dass weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter noch als Flüchtling nach der GFK vorliegen, so prüft das Bundesamt, ob für den Asylbewerber Abschiebungshindernisse bestehen. Abschiebungshindernisse sind zum Beispiel die drohende Todesstrafe, die konkrete Gefahr der Folter oder die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Besteht ein Abschiebungshindernis, so wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz für mindestens ein Jahr erteilt. Spätestens nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Jahren besteht ein ungehinderter Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Arbeitsmarktprüfung.

Niederlassungserlaubnis

Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge erhalten nach drei Jahren – bei Fortbestand der Anerkennungsgründe – eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel). Die Aufenthaltserlaubnis wegen Abschiebungshindernissen kann nach siebenjährigem Aufenthalt in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Voraussetzung sind unter anderem die Sicherung des Lebensunterhaltes und Sprachkenntnisse, die durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen werden.

Asylwörterbuch – Deutsch – Englisch - Französisch