Gespräch beim Tag der offenen Tür

Häufige Fragen - FAQ

An dieser Stelle finden Sie einige wiederkehrende Fragen und Antworten zur Arbeit des Sächsischen Ausländerbeauftragten und zu diesem Internetangebot.

Regelmäßig erreichen uns Anfragen aus der Bevölkerung. Einige bieten Immobilien zur Unterbringung von Flüchtlingen an, andere wollen durch Geld-, Sachspenden oder ehrenamtliches Engagement helfen. Wiederum andere fragen nach bestimmten Informationen zum Thema Asyl, Integration und Migration. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Fragen und Antworten!

Aufbereitetes statitisches Material finden Sie unter "Zahlen & Fakten". Thematischen Schwerpunkte haben wir unter "Themen" ausführlich dargestellt. Regelmäßige Informationen zu Veranstaltungen, Wettbewerben, Statistiken und Hilfestellungen bietet unser Newsletter.

Fragen zum ehrenamtlichen Engagement

Welche Fördermöglichkeiten gibt es für Integrationsprojekte?

Einen Überblick über die Fördermöglichkeit von Integrationsprojekten gibt die Sächsiche Staatsregierung. Darunter fallen beispielsweise die Förderfibel Asyl, die Fachkräfterichtlinie oder steuerliche Anreize. Durch den Geschäftsbereich für Gleichstellung und Integration der Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wurde eine Förderrichtlinie für integrative Maßnahmen erstellt.

Der Sächsische Ausländerbeauftragte fördert finanziell keine Integrationsprojekte. Jedoch würdigt er mit dem Integrationspreis und dem Sterntalerpreis herausragendes Engagement für Flüchtlinge und Asylbewerber.

Wie kann ich mich engagieren?

Sie wollen sich gern für Flüchtlinge engagieren, wissen aber nicht wie und wo? An vielen Orten in Sachsen haben sich ehrenamtliche Initiativen und Vereine gegründet, die beispielsweise in der Beratung von Flüchtlingen oder im Vermitteln der deutschen Sprache aktiv sind. Zunehmend setzen die Landkreise und Kreisfreien Städte Ehrenamtkoordinatoren ein. Im Internet finden Sie immer mehr Adressen und Portale, die Hilfsangebote und Nachfragen koordinieren. Sie können sich auch an die kommunalen Ausländer- und Integrationsbeauftragten wenden.

Fragen zu Aufnahme und Verfahren

Wie lange dauern Asyl-Verfahren?

Im Jahr 2019 betrug die Gesamtverfahrensdauer für das gesamte Bundesgebiet 6,1 Monate. Bei den Jahresverfahren, welche alle Entscheidungen über Erst- und Folgeanträge mit Antragstellung in den vergangenen 12 Monaten umfasst, betrug die Dauer 3,1 Monate. Bei den Gesamtverfahren liegt Sachsen mit 5,1 Monaten und bei den Jahresverfahren mit 2,5 Monaten jeweils deutlich unter dem bundesweiten Durchschnitt.

Bundesweit waren am 31.12.2019 Asylverfahren von 57.012 Personen noch nicht vom Bundesamt entschieden, davon:

  • Syrien mit 14.210 anhängigen Verfahren (24,9% aller anhängigen Verfahren)
  • Türkei mit 6.497 Verfahren (11,4% aller anhängigen Verfahren) und
  • Irak mit 5.550 anhängigen Verfahren (9,7% aller anhängigen Verfahren)

Im Vergleich zum Vorjahreswert 2018 (58.325 anhängige Verfahren) ist eine Abnahme um 2,3 Prozent (-1.313 anhängigen Asylverfahren) zu verzeichnen.

Von allen insgesamt anhängigen Verfahren beim Bundesamt entfallen 3.977 anhängige Verfahren auf den Dublin-Bereich (3.617 anhängige Erstverfahren, 320 anhängige Folgeverfahren); das entspricht 6,9 Prozent aller insgesamt beim Bundesamt anhängigen Verfahren.

Sachsen verzeichnete zum 31.12.2019 insgesamt 1.895 anhängige Verfahren, davon 1.696 aufgrund anhängiger Erstverfahren und 199 aufgrund anhängiger Folgeverfahren. Ende 2018 verzeichnete Sachsen insgesamt noch 2.239 anhängige Verfahren, davon 2.074 aufgrund anhängiger Erstverfahren und 165 aufgrund anhängiger Folgeverfahren.

 

Zur Erinnerung und zum Vergleich:

2014 dauerte ein Asylverfahren in Deutschland durchschnittlich 7,1 Monate, im ersten Halbjahr 2015 noch 5,3 Monate. Sachsen lag mit einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 5,4 Monaten knapp über dem damaligen bundesweiten Durchschnitt.

Ein im Juli 2015 durch den Mediendienst Integration veröffentlichtes Gutachten besagt, dass sich in Deutschland damals 238.000 unerledigte Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stauten. Das Gutachten „Warum das deutsche Asylsystem zu einem Bearbeitungsstau führt“ wurde durch den Politikwissenschaftler Prof. Dr. Dietrich Thränhardt erstellt. Seit 2008 ist die Zahl der unerledigten Anträge um das 13-fache gestiegen. Laut dem Europäisches Statistikamt Eurostat hatte Deutschland allein mehr unerledigte Asylanträge als alle anderen europäischen Länder zusammen.

 

Die Gründe für lange Asylverfahren sind vielschichtig. Beispielsweise hängt die Bearbeitungszeit neben der gestiegenen Zahl an Antragsstellern davon ab, aus welchen Herkunftsländern die Menschen kommen. Die Dokumentenlage kann ein weiterer Grund für lange Verfahrensdauern sein. Asylbewerber kommen mit sehr unterschiedlichen Papieren nach Deutschland. Als weiteren Grund identifizierte Thränhardt das gesetzlich vorgeschriebene und routinemäßig durchgeführte „Widerrufs-Prüfverfahren“, welches so nur in Deutschland besteht. Dieses Verfahren besagt, dass drei Jahre nach einer positiven Entscheidung erneut überprüft werden muss, ob die Asyl- bzw. Flüchtlingseigenschaft widerrufen wird oder bestehen bleibt. Auch die so genannten Dublin-Verfahren belasten das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ungemein.

Was ist der Unterschied zwischen einem Asylbewerber, einem Asylsuchenden, einem Flüchtling, einem Geduldeten und einem Asylberechtigten?

Asylsuchende haben ihr Heimatland verlassen und wollen in Deutschland einen Asylantrag stellen.

Asylbewerber sind Asylsuchende, die sich im Asylverfahren befinden. Sie müssen dem BAMF schildern, wie und warum sie verfolgt werden. Das BAMF beurteilt und entscheidet dann, ob ein Bewerber asylberechtigt ist, ob er den Flüchtlingsstatus erhält, ob ihm subsidiärer Schutz erteilt wird oder ob sein Antrag abgelehnt wird.

Ein Geduldeter ist ein Asylsuchender, dessen Asylantrag abgelehnt wurde und bei dem zugleich eine Abschiebung vorübergehend aus völkerrechtlichen, humanitären, tatsächlichen oder rechtlichen Gründe nicht möglich ist.

Asylberechtigten wurde nach dem Durchlaufen das Asylverfahrens Asyl nach dem Grundgesetz Artikel 16a gewährt.

Flüchtlinge sind Menschen, denen z. B. aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland Gefahr droht.

Anders als bei Asylberechtigten muss diese Gefahr nicht vom Staat ausgehen. Der Flüchtlingsschutz wird nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewährt.

Was passiert, wenn ein Asylbewerber eine Anerkennung erhält?

Wird jemand als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt, erhält er ein Aufenthaltsrecht für zunächst drei Jahre. Danach wird noch einmal geprüft, ob sich die Verhältnisse im Fluchtland so geändert haben, dass eine Rückkehr möglich wäre. Wenn das zutrifft, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Konventionsflüchtling widerrufen werden. Dies betrifft jedoch nur einen relativ geringen Prozentsatz. Auch ein späterer Widerruf ist möglich, wenn sich die Verhältnisse ändern.

Nach der Anerkennung greift nicht mehr das Asylbewerberleistungsgesetz. Somit ist nicht mehr das örtliche Sozialamt für Geldleistungen und Miete zuständig, sondern das Jobcenter. Damit verbunden sind die Beantragung von Arbeitslosengeld II, die Vermittlung in die Erwerbstätigkeit im Jobcenter und i.d.R. ein Wohnsitzwechsel. Ein Integrationskurs kann mit der Anerkennung absolviert werden.

Ab wann darf ein Asylbewerber eine Arbeit aufnehmen bzw. eine Ausbildung machen?

Grundsätzlich können Asylbewerber nach drei Monaten rechtmäßigem Aufenthalt einer Beschäftigung nachgehen. Für bestimmte Arbeitsmöglichkeiten muss eine Genehmigung bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Dabei liegt die Erteilung der Genehmigung immer im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Zudem ist auch die Zustimmung der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich.

Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme stützt sich auf zwei Kriterien: die Arbeitsmarktprüfung und die Vorrangprüfung. Die Arbeitsmarktprüfung bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen der konkreten Stelle und prüft sowohl den Verdienst als auch die Arbeitszeiten. Damit werden für Asylbewerber gleichwertige Arbeitsmarktbedingungen wie für andere Arbeitnehmer gewährleistet.

Bei der Vorrangprüfung wird die Frage geklärt, ob die Stelle auch mit arbeitssuchend gemeldeten Personen besetzt werden kann, deren Arbeitsmarktzugang nicht beschränkt ist. Nach 15-monatigem rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland entfällt die Vorrangprüfung.

Eine betriebliche Ausbildung dürfen Asylbewerber nach drei Monaten beginnen. Dafür ist aber noch eine Zustimmung durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) und eine Prüfung durch die Ausländerbehörde erforderlich. Für eine schulische Ausbildung muss in der Regel keine Erlaubnis eingeholt werden.         

Was versteht man unter Ausbildungsduldung?

Unter einer Ausbildungsduldung versteht man, dass Asylbewerber altersunabhängig unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Duldung für die gesamte Dauer einer qualifizierten Ausbildung haben. Qualifiziert ist eine Ausbildung, wenn es sich um eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung handelt, welche zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führt. Sie muss grundsätzlich mindestens zwei Jahre dauern.

Gründe für die Versagung der Ausbildungsduldung sind beispielsweise ein Arbeitsverbot, eine ungeklärte Identität oder bevorstehende konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung.

Der Antrag auf Ausbildungsduldung kann frühestens 7 Monate vor Beginn der Berufsausbildung sowie frühestens 3 Monate nach Ablehnung des Asylantrages gestellt werden.

Was versteht man unter Beschäftigungsduldung?

Die Beschäftigungsduldung ist eine seit dem 01.01.2020 in Deutschland neu geregelte Möglichkeit einen sicheren Aufenthaltsstatus zu erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem ausreisepflichtigen Ausländer eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate gewährt werden. Dieser Status gilt auch für die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder.

Die Voraussetzungen sind:

  • Einreise in das Bundesgebiet vor dem 01. August 2018
  • geklärte Identität
  • Duldung seit mindestens 12 Monaten
  • seit mindestens 18 Monaten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 35 Wochenstunden
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes ist gewährleistet
  • hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • keine Vorstrafen (mit Ausnahme der Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz)
  • keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses tatsächlicher Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder

Diese Regelung ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2023.

Was ist Arbeitsmarktintegration?

Arbeitsmarktintegration ist ein zentraler Aspekt struktureller Integration in Deutschland. Im Kontext von Migration steht versteht man darunter eine Integration von Drittstaatenangehörigen in den deutschen Arbeitsmarkt. Dies bezieht sich auf Asylbewerber, wie auch auf Menschen mit einer anderen Staatsangehörigkeit, die schon lange in Deutschland leben.

Fragen zur Unterbringung

Wie erfolgt die Unterbringung von Asylbewerbern?

Nach der Verteilung auf die Bundesländer werden die Asylbewerber in der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung (AE) untergebracht. In Sachsen befindet sich diese derzeit in Chemnitz. Sie hat diverse Außenstellen. Weitere Erstaufnahmeeinrichtungen sind in Dresden und Leipzig. In der AE Chemnitz befinden sich die Zentrale Ausländerbehörde und die Außenstelle des BAMF. Die Asylbewerber sollen mindestens für sechs Wochen und maximal für 24 Monate dort bleiben. Danach werden sie den Landkreisen und Kreisfreien Städten zugewiesen.

Untergebracht werden die Asylbewerber zentral (in Gemeinschaftsunterkünften) oder dezentral (in Wohnungen). Die Wohnungen können eigens oder durch die Stadt/Kommune (so genannte Gewährswohnungen) angemietet sein. Dafür verantwortlich sind die unteren Unterbringungsbehörden, die beim jeweiligen Sozial- oder Ordnungsamt angesiedelt sind.

Derzeit ist in Sachsen im Durchschnitt etwa die Hälfte der Asylbewerber dezentral untergebracht.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Immobilie zur Vermietung an Asylbewerber bereitstellen möchte?

In Sachsen sind die Unteren Unterbringungsbehörden, also die Landkreise und Kreisfreien Städte, für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständig. Meistens sind diese Unterbringungsbehörden bei den Ordnungs- oder Sozialämtern angesiedelt, an die Sie sich direkt wenden können. Informationen dazu finden Sie z.T. auf der Homepage des Landratsamtes bzw. der Stadtverwaltung in Ihrer Region. Sie können sich auch an die kommunalen Ausländer- und Integrationsbeauftragten wenden.

Bekommen Asylbewerber mehr Geld als „Hartz-IV“-Empfänger?

Nein, die Grundleistungen für Asylbewerber liegen geringfügig unter dem Niveau der Leistungen nach SGB II. Auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten Asylbewerber von den Kommunen den notwendigen Bedarf für das tägliche Leben. 2015 erhält bspw. ein alleinstehender Erwachsender 359 Euro pro Monat.

Nach SGB II erhält ein alleinstehender erwachsender Hartz-IV-Empfänger 2015 399 Euro.

Die reinen Zahlen lassen sich jedoch nur bedingt miteinander vergleichen. Beispielsweise unterscheiden sich zusätzlich die Wohnraumansprüche. So empfiehlt das Sächsische Staatsministerium des Innern (‚VwV Unterbringung und soziale Betreuung‘) eine Mindestwohnfläche von 6 m² pro Asylbewerber, bei nicht mehr als fünf untergebrachten Personen pro Raum. Es handelt sich hierbei jedoch ausdrücklich um Empfehlungen.

Auch bei der medizinischen Versorgung gibt es Unterschiede. Während Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich krankenversichert sind, haben Asylbewerber in Sachsen bisher nur Anspruch auf eine medizinische Notfallversorgung.

Wie wird die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in den Landkreisen und Kreisfreien Städten finanziert?

Nach § 10 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (SächsFlüAG) vom 25. Juni 2007 erstattet der Freistaat den Landkreisen und Kreisfreien Städten die für die Aufnahme und Unterbringung der Asylsuchenden entstehenden Kosten in Form einer Pro-Kopf-Pauschale. Die Finanzierung der Asylbewerberheime bzw. der dezentralen Unterbringung soll eine funktionelle, sichere und menschenwürdige Unterbringung ermöglichen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte beteiligen sich mit eigenen Beiträgen an der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber und Geduldeten, beispielsweise durch die Finanzierung der schulischen Integration der Kinder, durch Beiträge zu Krankheitskosten oder auch durch Zuschüsse für Unterbringung und soziale Betreuung von Asylbewerbern. Die meisten Asylbewerberheime in Sachsen werden privat von Drittanbietern betrieben, die nach öffentlichen Ausschreibungen den Zuschlag bekommen haben.

Fragen zur Arbeit des Sächsischen Ausländerbeauftragten (SAB)

Wie kann ich mich über die Tätigkeiten und Themen des SAB informieren?

Der Sächsische Ausländerbeauftragte (SAB) informiert auf verschiedenen Kommunikationskanälen über seine Tätigkeiten. Zum einen finden Sie auf der Homepage zahlreiche Informationen zu den Themen Asyl und Integration. Unter der Rubrik „Zahl der Woche“ veröffentlichen wir beispielsweise jede Woche eine interessante Zahl aus dem Fachgebiet. Weiterhin können Sie Geert Mackenroth auf Twitter folgen, sich auf Facebook (Geert Mackenroth) informieren, oder unseren Newsletter bestellen.

In welchen Gremien und Netzwerken ist der SAB tätig?

Der Sächsische Ausländerbeauftragte ist Vorsitzender der Härtefallkommission. Daneben ist er im Landesintegrationsbeirat und im Beirat bei der Ausreisegewahrsams- und Abschiebungshafteinrichtung.

Zudem vernetzt er die Kommunalen Ausländer- und Integrationsbeauftragten und die Akteure im Netzwerk Integration und Migration Sachsen.

Wie stelle ich einen Antrag an die Sächsische Härtefallkommission?

Die Härtefallkommission kann bewirken, dass vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.Nur ein Mitglied der Härtefallkommission kann diese veranlassen, sich mit dem Anliegen eines Ausländers zu beschäftigen (Selbstbefassungsantrag).

Der oder die Betreffende muss also ein Mitglied der Härtefallkommission seiner Wahl dafür gewinnen, seinen Fall vor die Härtefallkommission zu bringen. Ein Recht auf Befassung durch die Härtefallkommission besteht nicht.

Fragen zur Einbürgerung

Wo und wie werde ich eingebürgert und wie lange dauert das?

Wenn die Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorliegen, kann bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt werden. Einen Vordruck dieses Antrages erhalten Sie bei der Behörde. Diese informiert Sie zudem über die im konkreten Fall notwendigen Unterlagen. Die Einbürgerung einer erwachsenen Person kostet grundsätzlich 255 €. Für ein Minderjähriges Kind, welches mit den Eltern eingebürgert wird, belaufen sich die Kosten auf 51 €. Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einbürgerung wirksam.

 

Die Dauer des Verfahrens hängt davon ab, wie schnell die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nachgewiesen und damit erfüllt sind. Es kann von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren dauern.

Was sind die wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einbürgerung?

Der rechtmäßige, gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland beträgt mindestens 8 Jahre. Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs verkürzt sich die Frist auf 7 Jahre. Bei einer bestehenden Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen verkürzt sich die Zeit auf 3 Jahre.

  • Sie haben bereits ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen bestimmten Aufenthaltstitel erhalten, welcher zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht führen kann.
  • Sie sind wirtschaftlich so Leistungsfähig, dass sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen selbst bestreiten können.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie sind bereit, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
  • Sie können einen Nachweis vorlegen, dass Sie über ausreichend Deutschkenntnisse verfügen, um sich sprachliche Probleme im Alltagsleben bewältigen zu können.
  • Sie haben erfolgreich einen Einbürgerungstest absolviert.
  • Sie sind nicht vorbestraft.

Fremdsprachen im Internetangebot

Warum gibt es nur ein kleines fremdsprachiges Angebot?
In Sachsen gibt es unter den Migrantinnen und Migranten eine große Bandbreite der Herkunftsregionen, Muttersprachen, Dialekte und Fremdsprachenkenntnisse. Eine Konzentration auf die wichtigsten Herkunftsländer nützt so immer nur einer kleinen Sprachgruppe. Außerdem können die vielen und umfangreichen aktuellen Texte wie Gesetze, Verordnungen oder Förderrichtlinien nicht übersetzt werden.