Hier ist eine kleine Auswahl häufig verwendeter Begriffe, die in der Berichterstattung, in amtlichen Schreiben und auf diesen Internet-Seiten verwendet werden. Die Erklärungen sind einfach gehalten und stellen keine juristische Definitionen dar. Außerdem finden Sie hier Abkürzungen und Verweise zu weiterreichenden Wörterbüchern. Im Anhang der gedruckten Jahresberichte ist ein ausführliches Glossar abgedruckt.
BAMF
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
EAE
Erstaufnahmeeinrichtung
GFK
Genfer Flüchtlingskonvention
KAB
Kommunale(r) Ausländerbeauftragte(r)
KAIB
Kommunale(r) Ausländer- und Integrationsbeauftragte(r)
SAB
Sächsische(r) Ausländerbeauftragte(r)
Abschiebeverbot besteht bzw. wird angeordnet, wenn durch die Abschiebung eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit entsteht, wie z. B. durch drohende Folter. Ein weiterer Grund kann auch eine Krankheit sein, die im Herkunftsland nicht angemessen behandelt werden kann.
Asyl steht allen Menschen zu, die politisch verfolgt werden. Asyl wird nach Artikel 16a des Grundgesetzes gewährt.
Asylbegehrende/Asylsuchende haben ihr Heimatland verlassen und wollen in Deutschland einen Asylantrag stellen.
Asylbewerber sind Asylbegehrende, die sich im Asylverfahren befinden. Sie müssen dem BAMF schildern, wie und warum sie verfolgt werden. Das BAMF beurteilt und entscheidet dann, ob ein Bewerber asylberechtigt ist, ob er den Flüchtlingsstatus erhält, ob ihm subsidiärer Schutz erteilt wird oder ob sein Antrag abgelehnt wird.
Ausländer haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben entweder eine andere Staatsangehörigkeit oder sind staatenlos.
Ausländerbehörden führen das Ausländerrecht aus und sind für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen zuständig.
BAMF steht für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg. Das Bundesamt führt unter anderem die Asylverfahren durch.
Drittstaatsangehörige besitzen nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Dublin-Verfahren legt fest, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. In der Regel ist der Staat zuständig, in dem der Asylsuchende zuerst angekommen ist.
Duldung ist eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern. Diese geschieht zum Beispiel, wenn der Pass fehlt oder der Asylbewerber wegen Krankheit nicht reisefähig ist.
EU-Bürger haben die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und können sich im gesamten Gebiet der Europäischen Union grundsätzlich frei bewegen und arbeiten.
Flüchtlinge sind Menschen, denen z. B. aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland Gefahr droht. Anders als bei Asylberechtigten muss diese Gefahr nicht vom Staat ausgehen. Der Flüchtlingsschutz wird nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewährt.
Folgeantrag auf Asyl ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags möglich. Dieses neue Asylverfahren wird nur dann durchgeführt, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Asylbewerbers geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen. Der Folgeantragsteller muss von sich aus diese neuen Tatsachen und Beweise angeben.
Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der EU sowie Bosnien und Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal und Serbien. Bei Schutzsuchenden aus diesen Ländern wird davon ausgegangen, dass sie nicht verfolgt werden, es sei denn, sie können das Gegenteil beweisen.
Subsidiärer Schutz (nachrangiger Schutz) wird gewährt, wenn das Asylrecht und die GFK nicht greifen, aber dennoch schwerwiegende Gefahren, z. B. Folter, im Heimatland drohen.
Unterbringungsbehörden gliedern sich wie folgt: