Geert Mackenroth Vorsitzender der Härtefallkommission

Geert Mackenroth Vorsitzender der Härtefallkommission

1/2015 Datum 02.02.2015

Die Sächsische Härtefallkommission (HfK) hat in ihrer Sitzung am 30. Januar einstimmig Geert Mackenroth zu ihrem Vorsitzenden gewählt. Der neue Sächsische Ausländerbeauftragte folgt auch in diesem Amt seinem Vorgänger Martin Gillo, der die Kommission von Januar 2010 bis Dezember 2014 geleitet hatte.

Mackenroth erklärte: „Ich freue mich auch auf diese neue Aufgabe. Die Härtefallkommission entscheidet mit über die Frage, wer bei uns bleiben darf, jenseits aller Paragraphen auch nach Gesichtspunkten der Menschlichkeit. Sie ist damit ein gelebtes Beispiel für ein humanes Ausländerrecht.“

Grundlage der Arbeit der Kommission ist die Sächsische Härtefallkommissionsverordnung (SächsHFKVO) vom 6. Juli 2010.

Stichwort Härtefallkommission:

Die Härtefallkommission kann bewirken, dass vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Im Freistaat Sachsen wurde im Jahre 2005 mit der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung (SächsHFKVO) eine Härtefallkommission im Sinne von § 23a des Aufenthaltsgesetzes gebildet. Nur ein Mitglied der Härtefallkommission kann diese veranlassen, sich mit dem Anliegen eines Ausländers zu beschäftigen (Selbstbefassungsantrag). Der oder die Betreffende muss also ein Mitglied der Härtefallkommission seiner Wahl dafür gewinnen, seinen Fall vor die Härtefallkommission zu bringen. Ein Recht auf Befassung durch die Härtefallkommission besteht nicht.

Mit Eingang des Selbstbefassungsantrags beim Vorsitzenden, der auch eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des betreffenden Ausländers einschließt, beginnt das Verfahren. Damit geht ein Abschiebungsstopp für dessen Dauer einher. Zu dem Antrag ergeht eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde. Wenn der Vorsitzende keinen Ausschlussgrund der SächsHFKVO feststellt, wird die Angelegenheit Gegenstand der nächstmöglichen Sitzung der Härtefallkommission.

Stellt die Härtefallkommission mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder fest, dass trotz vollziehbarer Ausreisepflicht des Ausländers dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen, bittet der Vorsitzende der Härtefallkommission den Sächsischen Staatsminister des Innern, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen.  

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