Junger Mann misst ein Werkstück

Ausbildung und Beschäftigung für Geduldete

Außerdem: Spurwechsel bei Rücknahme des Asylantrages

Dem Arbeits- und Fachkräftemangel soll auch über Bleiberechtsregelungen im Aufenthaltsrecht entgegengewirkt werden. Die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis und die Ausbildungsduldung sollen Rechtssicherheit über den Aufenthalt für Unternehmen und Auszubildende schaffen. Die Beschäftigungsduldung für Geduldete, die bereits 12 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgehen, soll einen Aufenthalt nach § 25b AufenthG ermöglichen.

Ausbildung

Seit März 2024 regelt § 16g des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die neue „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“. Die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG bleibt daneben bestehen, da die neue Aufenthaltserlaubnis anders als die Duldung die Sicherung des Lebensunterhalts auch während einer Ausbildung erfordert.

Wer kann die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis beantragen?

  • Asylbewerber, die eine Ausbildung aufgenommen haben und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchten
  • Geduldete nach § 60a AufenthG, die eine Ausbildung aufnehmen, wenn sie bereits seit drei Monaten im Besitz einer Duldung sind und bei Antragstellung konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen

Für welche Ausbildung kann sie erteilt werden?

  • Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf (mindestens zweijährige Ausbildungsdauer)
  • oder Aufnahme einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt

Welche Voraussetzugen müssen beachtet werden?

  • Kein Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG
  • Fristgerechte Identitätsklärung, vgl. § 16a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG
  • Keine Bezüge zu und Unterstützung von extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • Keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben
  • Keine bestehende Ausweisungsverfügung oder Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG

Ab welchem Zeitpunkt ist die Erteilung möglich?

Die Aufenthaltserlaubnis kann bereits sieben Monate vor Ausbildungsbeginn beantragt und bis zu sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt werden.

Was passiert bei Beendigung oder Abbruch der Ausbildung?

Die Aufenthaltserlaubnis kann einmalig zur Suche eines weiteren Ausbildungsplatzes oder nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zur Suche einer der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung um jeweils sechs Monate verlängert werden.

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren für eine der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung mit Verlängerungsmöglichkeit erteilt.

Weitere Informationen:

Netzwerk Integrieren - Ausbildung - Aufenthalt
https://www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de/news/neu-zum-01-03-2024-ausbildungs-aufenthaltserlaubnis/

 

Beschäftigung

Die ursprünglich bis Ende 2023 geltende Regelung in § 60d AufenthG ist seit dem 23. Dezember 2023 entfristet. Damit können Geduldete und ihre Ehegatten oder Lebenspartner, die bereits 12 Monate einer Beschäftigung nachgehen, eine Duldung für bis zu 30 Monate zu erhalten.

Wer kann die Beschäftigungsduldung beantragen?

  • Personen, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind,
  • deren Identitäten fristgerecht geklärt sind,
  • die seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sind,
  • seit 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche ausüben,
  • ihren Lebensunterhalt innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung sichern konnten,
  • über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (A2),
  • nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden, wobei Verurteilungen, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben,
  • keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben und extremistische oder terroristische Organisationen nicht unterstützen,
  • gegen die keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht,
  • die den tatsächlichen Schulbesuch der im Haushalt lebenden Kinder nachweisen,
  • die einen Integrationskurses abgeschlossen haben, soweit sie dazu verpflichtet waren und dies möglich war.

Wie lange gilt die Beschäftigungsduldung?

Sie kann für bis zu 30 Monate erteilte werden.

Was passiert danach?

Wer 30 Monate lang im Besitz einer Beschäftigungsduldung war, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erhalten.

Weitere Informationen:

Arbeitshilfe des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Soziale Rechte für Flüchtlinge
https://b-umf.de/p/aktualisierte-arbeitshilfe-des-paritaetischen-wohlfahrtsverbandes-soziale-rechte-fuer-fluechtlinge/

Bundesministerium des Innern - Anwendungshinweise Gesetz über Duldung bei Ausbildung
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Industrie- und Handelskammer - Bleibeperspektive für Geduldete
https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/fachkraefte-und-ausbildung/personalgewinnung-und-entwicklung/fluechtlinge-beschaeftigen/bleibeperspektiven-fuer-geduldete-6060696

Asylnet - Die Beschäftigungsduldung
https://www.asyl.net/themen/aufenthaltsrecht/von-der-duldung-zum-bleiberecht/die-beschaeftigungsduldung

Paritätischer Wohlfahrtsverband - Ausbildungsduldung 2020
https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/ausbildungsduldung-2020_web.pdf 

Spurwechsel bei Rücknahme des Asylantrages

Das Aufenthaltsgesetz soll Zuwanderung steuern. Wichtig ist bei dieser Steuerungsfunkton, dass ein Wechsel aus dem Asylverfahren in einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit nur in Einzelfällen möglich sein soll.

Aber: Die Sperrwirkung eines einmal gestellten Asylantrages wurde mit § 10 Abs. 3 AufenthG aufgeweicht.

Danach können die Ausländerbehörden Personen, die vor dem Stichtag des 29. März 2023 eingereist sind, eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn der Asylantrag zurückgenommen wird.

Im Einzelnen gibt es:

§ 18a AufenthG - Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung

§ 18b AufenthG - Aufenthaltserlaubnis als akademische Fachkraft

§ 19c Abs. 2 AufenthG - Aufenthaltserlaubnis für Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen

Weitere Informationen:

Spurwechsel in Aufenthaltstitel für Fachkräfte
https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/spurwechsel-in-aufenthaltstitel-fuer-fachkraefte-relevante-aenderungen-durch-das-bundesvertriebenengesetz-zum-23122023-in-kraft-getreten/

Merkblatt der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender
https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Spurwechsel.pdf