Fachkräfte aus Drittstaaten mit einer Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu vier Jahre zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung (§§ 18a, 18b AufenthG).
Fachkräfte sind:
Die Aufenthaltserlaubnis wird zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. Eine qualifizierte Beschäftigung setzt ein Arbeitsplatzangebot für eine Tätigkeit voraus, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden (§ 2 Abs. 12b AufenthG). Um eine qualifizierte Berufsausbildung handelt es sich bei einer Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (§ 2 Abs. 12a AufenthG). Die qualifizierte Beschäftigung muss nicht zwingend der beruflichen Qualifikation entsprechen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist nach drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, § 18c AufenthG.
Eine Einreise zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung ist für alle nicht reglementierten Berufe auch dann möglich, wenn ein Berufs- oder Hochschulabschluss vorgewiesen werden kann, der vom jeweiligen Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anerkannt ist. Zudem werden mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der angestrebten Beschäftigung vorausgesetzt. Die formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist nicht erforderlich.
Sonderregelungen gelten insbesondere für IT-Spezialisten, Pflegehilfskräfte und die kurzzeitige Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen anhand eines von der Bundesagentur festgelegten Kontingents.
Weitere Informationen:
Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventen zum Zwecke einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung, § 18g AufenthG.
Erteilungsvoraussetzungen sind u.a.:
weitere Informationen:
Das Anerkennungsverfahren gewährleistet, dass die berufliche Ausbildung oder der Hochschulabschluss aus einem Drittstaat mit einer Berufsqualifikation in Deutschland vergleichbar ist.
Sollte eine vollständige Anerkennung des Berufsabschlusses nicht möglich sein, kann dies über Qualifizierungsmaßnahmen im Bundesgebiet erreicht werden. Zu diesem Zweck kann die Einreise erfolgen und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§16d AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen kann für 24 Monate erteilt und um weitere 12 Monate verlängert werden. Während der Qualifizierungsmaßnahme ist eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden in der Woche möglich.
Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs.3 AufenthG):
Im Wege einer Anerkennungspartnerschaft kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden. Ein erforderliches Anerkennungsverfahren wird nach der Einreise begleitend durchgeführt. Ein Anerkennungsverfahren bzw. ein Bescheid über die Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses ist vor der Einreise nicht erforderlich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden im Rahmen der Visumerteilung verpflichtet, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren zu betreiben. Voraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind insbesondere:
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
Weitere Informationen:
Aufenthaltserlaubnis für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer Anerkennungspartnerschaft
Über die Chancenkarte und das damit einhergehende Visum werden die Einreise und der Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche für 12 Monate ermöglicht (§ 20a AufenthG). Notwendig ist hierfür unter anderem entweder
ein Hochschul- oder Berufsabschluss aus Deutschland oder die Anerkennung einer ausländischen beruflichen oder akademischen Qualifikation
oder
ein erfolgreicher Abschluss einer zweijährigen beruflichen oder akademischen Ausbildung im Drittstaat, deutsche oder englische Sprachkenntnisse und der Nachweis von mindestens sechs Punkten. Diese werden über ein fest vorgeschriebenes Punktesystem ermittelt. Sie nehmen insbesondere Bezug auf Sprachkenntnisse, Berufserfahrungen und den individuellen Lebensverlauf.
Weitere Informationen:
Um das Visumverfahren für Arbeitgeber und ausländische Fachkräfte zu beschleunigen, können Arbeitgeber für den potentiellen Arbeitnehmer mit entsprechender Vollmacht bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Ziel ist die Vorlage einer Vorabzustimmung der Ausländerbehörde bei der zuständigen Auslandsvertretung.
Weitere Informationen
Information für Arbeitgeber zur beschleunigten Fachkräfteeinwanderung - Sachsen, 2021
Weitergehende Informationen und Zugang zu Beratungsstellen in Sachsen:
Make-it-in-Germany.com Fachkräfteeinwadnerungsgesetz
IQ Netzwerk Sachsen - Fachinformationszentren Zuwanderung
Gute Arbeit für Sachsen - Heimat für Fachkräfte
ZEFAS Sachsen - Fachzentrum für die Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung in Sachsen
Infoblatt Fachkräfte Sächsische Innenministerium (Deutsch/englisch)
Bundesministerium des Innern (BMI) Anwendungshinweise für das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Make-it-in-Germany - Visum zum Arbeiten für Fachkräfte
Datenbank zu ausländischen Bildungsabschlüssen
Arbeitsagentur - Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband - Broschüre Fachkräfteeinwanderungsgesetz