Fachkräfte

Fachkräfteeinwanderung

1. Einreise und Aufenthalt zur qualifizierten Beschäftigung

a. Fachkräfte mit anerkanntem Abschluss

Fachkräfte aus Drittstaaten mit einer Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu vier Jahre zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung (§§ 18a, 18b AufenthG).

Fachkräfte sind:

  • Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren, diese muss in Deutschland abgeschlossen sein oder bei im Ausland erworbener Berufsqualifikation als gleichwertig zu einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung anerkannt sein (Fachkraft mit Berufsausbildung),
  • Personen mit einem Hochschulabschluss, der in Deutschland erworben wurde, einem anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)

Die Aufenthaltserlaubnis wird zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. Eine qualifizierte Beschäftigung setzt ein Arbeitsplatzangebot für eine Tätigkeit voraus, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden (§ 2 Abs. 12b AufenthG). Um eine qualifizierte Berufsausbildung handelt es sich bei einer Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (§ 2 Abs. 12a AufenthG). Die qualifizierte Beschäftigung muss nicht zwingend der beruflichen Qualifikation entsprechen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist nach drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, § 18c AufenthG.

b. Beschäftigung von Fachkräften mit berufspraktischer Erfahrung

Eine Einreise zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung ist für alle nicht reglementierten Berufe auch dann möglich, wenn ein Berufs- oder Hochschulabschluss vorgewiesen werden kann, der vom jeweiligen Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anerkannt ist. Zudem werden mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der angestrebten Beschäftigung vorausgesetzt. Die formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist nicht erforderlich.

Sonderregelungen gelten insbesondere für IT-Spezialisten, Pflegehilfskräfte und die kurzzeitige Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen anhand eines von der Bundesagentur festgelegten Kontingents.

Weitere Informationen:

Visum für Berufserfahrene

c. Blue Card/ Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventen zum Zwecke einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung, § 18g AufenthG.

Erteilungsvoraussetzungen sind u.a.:

  • Abschluss eines Hochschulstudiums
  • Nachweis eines Mindestgehalts
    • grundsätzlich von 45.300 EUR (Stand: 2024)
    • in den sogenannten Mangelberufen, z.B. im IT-, Medizin- und Pflegesektor, ein Mindestgehalt von 41.043 EUR (Stand: 2024)
    • bei einem Hochschulabschluss in den letzten drei Jahren ein Mindestgehalt von 41.041,80 EUR (Stand: 2024)

weitere Informationen:

FAQ des Auswärtigen Amt

Blaue Karte EU

2. Einreise und Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Das Anerkennungsverfahren gewährleistet, dass die berufliche Ausbildung oder der Hochschulabschluss aus einem Drittstaat mit einer Berufsqualifikation in Deutschland vergleichbar ist.

Sollte eine vollständige Anerkennung des Berufsabschlusses nicht möglich sein, kann dies über Qualifizierungsmaßnahmen im Bundesgebiet erreicht werden. Zu diesem Zweck kann die Einreise erfolgen und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§16d AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen kann für 24 Monate erteilt und um weitere 12 Monate verlängert werden. Während der Qualifizierungsmaßnahme ist eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden in der Woche möglich.

Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs.3 AufenthG):

Im Wege einer Anerkennungspartnerschaft kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden. Ein erforderliches Anerkennungsverfahren wird nach der Einreise begleitend durchgeführt. Ein Anerkennungsverfahren bzw. ein Bescheid über die Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses ist vor der Einreise nicht erforderlich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden im Rahmen der Visumerteilung verpflichtet, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren zu betreiben. Voraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind insbesondere:

  • Arbeitsvertrag,
  • Berufsqualifikation, die eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert hat oder ein Hochschulabschluss - beides muss vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt sein
  •  deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER).

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

Weitere Informationen:

Aufenthaltserlaubnis für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer Anerkennungspartnerschaft

3. Chancenkarte

Über die Chancenkarte und das damit einhergehende Visum werden die Einreise und der Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche für 12 Monate ermöglicht (§ 20a AufenthG). Notwendig ist hierfür unter anderem entweder

ein Hochschul- oder Berufsabschluss aus Deutschland oder die Anerkennung einer ausländischen beruflichen oder akademischen Qualifikation

oder

ein erfolgreicher Abschluss einer zweijährigen beruflichen oder akademischen Ausbildung im Drittstaat, deutsche oder englische Sprachkenntnisse und der Nachweis von mindestens sechs Punkten. Diese werden über ein fest vorgeschriebenes Punktesystem ermittelt. Sie nehmen insbesondere Bezug auf Sprachkenntnisse, Berufserfahrungen und den individuellen Lebensverlauf.

Weitere Informationen:

Chancenkarte

Make-it-in-Germany / Chancenkarte Jobsuche

4. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG

Um das Visumverfahren für Arbeitgeber und ausländische Fachkräfte zu beschleunigen, können Arbeitgeber für den potentiellen Arbeitnehmer mit entsprechender Vollmacht bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Ziel ist die Vorlage einer Vorabzustimmung der Ausländerbehörde bei der zuständigen Auslandsvertretung.

Weitere Informationen

Make it in Germany

Information für Arbeitgeber zur beschleunigten Fachkräfteeinwanderung - Sachsen, 2021