Arbeitsagentur Chemnitz

Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete

In Deutschland herrscht Fach- und Arbeitskräftemangel. Die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung ist wichtiger Bestandteil der Integration und fördert diese.

Anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte dürften kraft Gesetzes eine Beschäftigung ausüben. Einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf es nicht. So steht es im § 4a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung dürfen mit Erlaubnis der Ausländerbehörde einer Beschäftigung, Arbeit oder betrieblichen Berufsausbildung nachgehen.

Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht jedoch für Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates, deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde. Eine Übergangsregelung besteht für Personen aus Georgien und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben und nicht in einer Aufnahmeeinrichtung leben.

Im Einzelnen kann eine Beschäftigung beim Vorliegen folgender Voraussetzungen erlaubt werden:

  1. Personen im Asylverfahren, das heißt mit einer Aufenthaltsgestattung,

a. solange sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen:

  • wenn sechs Monate seit der Asylantragstellung vergangen sind, § 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG
  • und die Bundesagentur für Arbeit – soweit erforderlich - ihre Zustimmung erteilt, § 61 Abs. 1 S. 2 AsylG

b. die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen:

  • wenn sie sich seit mindestens drei Monaten gestattet, geduldet oder erlaubt im Bundesgebiet aufhalten, § 61 Abs. 2 S. 1 AsylG
  • und die Bundesagentur für Arbeit – soweit erforderlich - ihre Zustimmung erteilt
  1. Geduldeten,

in einer Aufnahmeeinrichtung:

  • wenn sie seit mindestens sechs Monaten im Besitz einer Duldung sind, § 61 Abs. 1 S.1 i.V.m. S. 2 Hs 2 AsylG
  • und die Bundesagentur für Arbeit – soweit erforderlich – ihre Zustimmung erteilt

außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung:

  • wenn sie sich seit mindestens drei Monaten gestattet, geduldet oder erlaubt im Bundesgebiet aufhalten
  • und die Bundesagentur für Arbeit – soweit erforderlich - ihre Zustimmung erteilt

 

Weitere Informationen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete

Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Geflüchteten
Broschüre des Informationsverbundes Asyl und Migration e.V.
https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/2021_broschuere_arbeitsmarkt_fin_web.pdf