Anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte dürften kraft Gesetzes eine Beschäftigung ausüben. Einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf es nicht. So steht es im § 4a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung dürfen mit Erlaubnis der Ausländerbehörde einer Beschäftigung, Arbeit oder betrieblichen Berufsausbildung nachgehen.
Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht jedoch für Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates, deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde. Eine Übergangsregelung besteht für Personen aus Georgien und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben und nicht in einer Aufnahmeeinrichtung leben.
a. solange sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen:
b. die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen:
in einer Aufnahmeeinrichtung:
außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung:
Weitere Informationen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete
Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Geflüchteten
Broschüre des Informationsverbundes Asyl und Migration e.V.
https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/2021_broschuere_arbeitsmarkt_fin_web.pdf