Mackenroth zur Bilanz der Sächsische Härtefallkommission 2017: „Die Kommission bleibt unverzichtbares rechtsstaatliches Korrektiv.“

Mackenroth zur Bilanz der Sächsische Härtefallkommission 2017: „Die Kommission bleibt unverzichtbares rechtsstaatliches Korrektiv.“

2/2018 Datum 19.04.2018

Im vergangenen Jahr gelangten 53 neue Anträge vor die Sächsische Härtefallkommission (HFK). Das ist fast eine Verdopplung gegenüber dem Jahr 2016 (27 Fälle). Die Fälle aus dem Jahr 2017 betrafen 161 (2016: 93) Personen, darunter waren 71 Kinder.

Die Kommission befasste sich 2017 mit insgesamt 43 Anträgen, davon stammten sechs noch aus dem Jahr 2016. Von diesen sechs Anträgen erledigte sich einer durch freiwillige Ausreise, in vier Fällen wurde ein Härtefallersuchen an das Sächsische Staatsministerium des Innern gerichtet, der verbleibende Antrag blieb erfolglos.

2017 beriet die Härtefallkommission in neun Sitzungen über 37 der 53 Anträge aus dem Jahr 2017. 16 Anträge aus dem Jahr 2017 waren am Jahresende noch offen. Die – durchweg: ausreisepflichtigen - Antragsteller kamen mehrheitlich aus dem Kosovo (13 Anträge / 49 Personen), sieben Anträge betrafen das Herkunftsland Mazedonien (24 Personen), sechs Anträge das Herkunftsland Albanien (21 Personen) und je vier Anträge betrafen die Herkunftsländer Georgien (16 Personen) und Pakistan (acht Personen).

Die Kommission stellte in 23 Fällen besondere Umstände im Sinne der gesetzlichen Vorgaben fest und bejahte damit das Vorliegen eines Härtefalls. Geert Mackenroth richtete als Vorsitzender der Kommission in diesen 23 Fällen (von 37 beratenen) ein Härtefallersuchen an das Sächsische Staatsministerium des Innern. Sechs Anträge wurden von den Einreichenden zurückgezogen. Bei den weiteren acht Anträgen fand sich keine Mehrheit für ein Ersuchen an das Innenministerium. Die „Erfolgsquote“ vor der HFK lag im Jahr 2017 damit bei 60 Prozent (2016: 50 Prozent).

Der Sächsische Staatsminister des Innern entsprach 2017 sämtlichen der aufgeführten Härtefallersuchen und veranlasste eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Davon betroffen waren insgesamt 68 Personen (40 Erwachsene und 28 Kinder).

2018 beriet die Kommission über die 16 offenen Fälle aus dem Jahr 2017. In neun Fällen wurde ein Härtefallersuchen an das Sächsische Staatsministerium des Innern gerichtet. Zwei Anträge wurden zurückgenommen. In fünf Fällen fand sich in der Kommission keine Mehrheit für ein Härtefallersuchen.

Für Geert Mackenroth zeigt auch die Tendenz für 2018: „Wir erwarten weiter steigende Antragszahlen, haben mehr und schwierigere Fälle aus länger zurückliegenden Jahren. Die Komplexität der Fälle nimmt mit der Dauer des Aufenthaltes weiter zu.“

Der Vorsitzende resümiert: „Das Jahr 2017 belegt mit weiterhin steigenden Antragszahlen die Bedeutung der Sächsischen Härtefallkommission als humanitäres Korrektiv rechtlich unanfechtbarer Gerichts- und Behördenentscheidungen. Je länger die Menschen sich in Deutschland aufhalten, desto weiter schreitet ihre Integration voran, und die Durchsetzung der individuellen Ausreisepflicht wird menschlich sowohl für die Betroffenen als auch für ihr gesellschaftliches Umfeld immer problematischer.“

Hintergrund:

Das Bundesrecht regelt in § 23a des Aufenthaltsgesetzes die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen. Demnach darf eine oberste Landesbehörde anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Voraussetzung ist, dass eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__23a.html

Für Sachsen gilt die Sächsische Härtefallkommissionsverordnung.

Nur ein Mitglied der Härtefallkommission kann diese veranlassen, sich mit dem Anliegen eines Ausländers zu beschäftigen (Selbstbefassungsantrag). Der oder die Betreffende muss also ein Mitglied der Härtefallkommission seiner Wahl dafür gewinnen, den Fall vor die Härtefallkommission zu bringen. Ein Recht auf Befassung durch die Härtefallkommission besteht nicht.

Mit Eingang des Selbstbefassungsantrags beim Vorsitzenden beginnt das Verfahren. Für dessen Dauer besteht ein Abschiebestopp. In der Regel wird der Antrag nach Eingang innerhalb von drei Monaten durch die Kommission beraten.

Stellt die Härtefallkommission mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder fest, dass trotz vollziehbarer Ausreisepflicht des Ausländers dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen, bittet der Vorsitzende der Härtefallkommission den Sächsischen Staatsminister des Innern, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen.

Die Sitzungen der Härtefallkommission finden nichtöffentlich statt. Über das Abstimmungsverhalten der Mitglieder oder deren Stellvertreter wird nicht berichtet. Das einbringende Mitglied kann die betroffenen Personen über das Ergebnis der Beratung informieren. 

Die HFK besteht aus neun Mitgliedern. Vorsitzender der Sächsischen Härtefallkommission ist der Sächsische Ausländerbeauftragte Geert Mackenroth MdL.