Freistaat ist auf neues Staatsangehörigkeitsrecht nicht vorbereitet

9/2024 Datum 25.06.2024

Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts: Mackenroth sieht schwere Überlastung der Kommunen - „Freistaat ist nicht vorbereitet!“

In sächsischen Ausländerbehörden müssen Antragsteller bereits jetzt durchschnittlich über ein Jahr warten, bis ihr Antrag auf Einbürgerung bearbeitet werden kann. Der Sächsische Ausländerbeauftragte Geert Mackenroth sieht trotz des bevorstehenden Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27. Juni keinen Ansatz zur Verbesserung der Situation in der Verwaltung.

Geert Mackenroth dazu heute in Dresden: „Ich rechne mit einem regelrechten Antragsboom. Die Voraussetzungen, um einen Antrag stellen zu können, werden erheblich erleichtert, aber unsere sächsischen Staatsangehörigkeitsbehörden kämpfen bereits jetzt mit enormem Bearbeitungsrückstau. Die Verfahren ziehen sich teilweise über mehrere Jahre. Das führt auch dazu, dass betroffene Antragsteller zunehmend von ihrem Recht Gebrauch machen, Untätigkeitsklagen bei den Verwaltungsgerichten einzureichen. Das blockiert die personellen Ressourcen zusätzlich.“

Mackenroth erinnert an seine Mahnung aus dem April 2023, als die Modernisierung des Gesetzes in Berlin diskutiert wurde, und wiederholt seine Empfehlung: „Wir müssen im Umgang mit der zu erwartenden, massiv steigenden Zahl an Einbürgerungsanträgen alle Möglichkeiten nutzen, die Behörden zu entlasten. Die Möglichkeit, Einbürgerungsanträge flächendeckend online zu stellen, die Vorprüfung über ein automatisiertes digitales Prüfverfahren und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Form eines Antragsassistenten sollte genauso intensiv geprüft werden, wie die Einrichtung einer überregionalen Kontakt- und Clearingstelle, die Sachverhalte erläutert und zur Konfliktvermeidung beiträgt. Darauf sollte auch die Sächsische Staatsregierung reagieren. Denn: Jede Einbürgerung ist ein Meilenstein einer erfolgreichen Integration, und das Verfahren bis dahin die Visitenkarte für den Freistaat Sachsen.“

Hintergrund:

Gemäß § 75 S. 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht (sachlich) entschieden worden ist. Die Zahl der anhängigen Klagen steigt mancherorts rasant und beschäftigt die Verwaltungsgerichte zusehends. Der Bundesrat forderte im Rahmen seiner Stellungnahme zum (StARModG) vergebens, die dreimonatige Frist übergangsweise auf sechs Monate zu verlängern, um die andernfalls durch zu erwartende Untätigkeitsklagen zusätzlich entstehende Belastungssituation zu vermeiden.

Im Jahr 2023 wurden 2.548 Personen in Sachsen eingebürgert.