Im Jahr 2024 brachten die Mitglieder 43 neue Anträge in die Sächsische Härtefallkommission (HFK) ein. Betroffen waren 77 Personen, darunter 23 Kinder.
In acht Sitzungen befasste sich die Kommission mit 43 Anträgen, davon waren 12 noch aus dem Jahr 2023. Die Kommission stellte in 21 Fällen (17 aus 2024 und 4 aus 2023) besondere Umstände im Sinne der gesetzlichen Vorgaben fest und bejahte damit das Vorliegen eines Härtefalls. Im Vorjahr 2023 waren 44 Anträge an die HFK gestellt worden. Das Antragsaufkommen ist damit nahezu gleichgeblieben.
Mackenroth sagte dazu: „Die Sächsische Härtefallkommission beschäftigte sich auch im Jahr 2024 mit einer Vielzahl von Fällen, in denen die Betroffenen eigentlich hätten ausreisen müssen. Wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe für einen Verbleib der Betroffenen in Deutschland sprachen, votierten die Mitglieder der Kommission für ein Bleiberecht. Die individuelle Betrachtung jedes Einzelfalls ist ein Markenkern des Rechtsstaats und zeichnet unser System aus. Zur Klarstellung: Härtefälle haben damit nichts mit der aktuellen Diskussion um vermehrte Abschiebungen zu tun.“
Die Härtefallkommission beriet in acht Sitzungen über 31 der 43 Anträge aus dem Jahr 2024. In zwei Fällen lagen absolute Ausschlussgründe vor, die eine Nichtbefassung zur Folge hatten. Insgesamt befasste sich die Kommission demnach mit 43 Anträgen, davon 12 noch aus dem Jahr 2023.
Von den 43 behandelten Anträgen wurden 13 von den Einreichenden zurückgenommen (4 von Überhängen aus 2023 und neun von Anträgen des Jahres 2024). Zehn Anträge aus dem Jahr 2024 waren am Jahresende noch offen und werden 2025 beraten.
Härtefallersuchen an das Innenministerium
Als Vorsitzender der Kommission richtete Geert Mackenroth im Jahr 2024 für 21 Fälle (17 aus 2024 und vier noch aus 2023) jeweils ein Härtefallersuchen an das Sächsische Staatsministerium des Innern. Das entspricht einer Quote von 70 Prozent. Bei den weiteren neun Anträgen fand sich keine Mehrheit für ein Ersuchen an das Innenministerium (fünf aus dem Jahr 2024, vier aus 2023).
Der Sächsische Staatsminister des Innern entsprach in 17 Fällen den Härtefallersuchen des Jahres 2024 und veranlasste die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Davon betroffen waren insgesamt 23 Personen (davon acht Kinder). In den verbleibenden vier Fällen (Anträge aus dem Jahr 2024) liegt noch keine Entscheidung des Innenministers vor.
Der Vorsitzende der Härtefallkommission, der Sächsische Ausländerbeauftragte Geert Mackenroth, erläutert: „Der Innenminister hat im Jahre 2024 allen von der Kommission eingereichten Fällen zugestimmt. Das ist ein Beweis für das hohe Verantwortungsbewusstsein der Kommission wie auch des Ministers. Dabei liegt unser Augenmerk neben der konkreten Lebenssituation der Betroffenen auch auf der bisher erreichten und weiterhin zu erwartenden Integrationsleistung. Wir berücksichtigen die Sprachentwicklung, die Lebensunterhaltssicherung, das soziale Umfeld und die bisherige Aufenthaltsdauer.“
Hintergrund:
Zur Arbeitsweise der Sächsischen Härtefallkommission
Voraussetzung im Härtefallverfahren ist, dass nach der Feststellung der Kommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit einer vollziehbar ausreisepflichtigen Person im Bundesgebiet rechtfertigen. Die besagten Gründe können nicht abstrakt und schon gar nicht abschließend definiert werden. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall, die Besonderheiten, die der Fall aufweist, an. Mögliche Gründe, die für eine Einzelfallgerechtigkeit durch eine Härtefallentscheidung sprechen, können beispielsweise sein:
• langjähriger Aufenthalt in Deutschland
• nachhaltige Integration im Bundesgebiet
• fehlende Bindungen zum/im Heimatland
• schwere Krankheit
Der Sächsische Ausländerbeauftragte ist kraft Gesetzes Mitglied der Sächsischen Härtefallkommission und damit antragsberechtigt im Härtefallverfahren. Er ist zudem der gewählte Vorsitzende der Sächsischen Härtefallkommission. Die Geschäftsstelle der Sächsischen Härtefallkommission, die für die Bearbeitung der Anträge und die organisatorischen Abläufe des Härtefallverfahrens verantwortlich ist, ist an die Geschäftsstelle des Sächsischen Ausländerbeauftragten angebunden.
Das Härtefallverfahren ist mit einem Schaubild und Video auf der Internetseite des Sächsischen Ausländerbeauftragten erklärt. Dort sind auch die gesetzlichen Grundlagen, die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter aufgeführt. Für das Verfahren hält die Geschäftsstelle Handreichungen für Beratungsstellen und Informationen in acht Sprachen bereit.
Im Jahr 2024 wurde durch das Sächsische Innenministerium eine neue Härtefallverordnung erlassen.
Hauptherkunftsländer 2024 waren:
Venezuela (9 Anträge / 18 Personen)
Georgien (7 Anträge / 24 Personen)
Irak (6 Anträge / 9 Personen)
Die Zahlen 2015 bis 2024 im Überblick
Jahr |
Anträge |
Betroffene |
Rück- nahmen |
Härtefall- ersuchen |
Betroffene |
Anord-nungen nach §23a AufenthG |
Betroffene |
2015 |
10 |
25 |
|
4 |
9 |
4 |
9 |
2016 |
28 |
93 |
6 |
13 |
55 |
12 |
51 |
2017 |
53 |
161 |
6 |
32 |
98 |
32 |
98 |
2018 |
59 |
149 |
8 |
25 |
58 |
25 |
58 |
2019 |
78 |
186 |
10 |
54 |
118 |
53 |
116 |
2020 |
63 |
123 |
8 |
48 |
101 |
42 |
86 |
2021 |
60 |
118 |
13 |
41 |
83 |
41 |
83 |
2022 |
35 |
65 |
8 |
23 |
43 |
17 |
36 |
2023 |
44 |
80 |
11 |
24 |
42 |
23 |
41 |
2024 |
43 |
77 |
9 |
17 |
30 |
13 |
23 |
Tabelle (Stand: 31.12.2024)
Weiterführende Informationen zur Sächsischen Härtefallkommission mit Mitgliedern, Verordnung und Geschäftsordnung
https://sab.landtag.sachsen.de/de/der-saechsische-landesbeauftragte/haertefallkommission/haertefallkommission-6735.cshtml